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6 E 483/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-24, 6 E 483/25
6 E 483/25Verwaltungsgericht24.10.2025
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Polizeivollzugsdienst) gerichtetes Klageverfahren.
Entscheidungsdatum: 2025-10-24
Aktenzeichen: 6 E 483/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1024.6E483.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: BeamtStG § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 114
Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für ein gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe (Polizeivollzugsdienst) gerichtetes Klageverfahren.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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