Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-24, 10 B 1003/25.NE

10 B 1003/25.NEVerwaltungsgericht24.10.2025

Regest

Der Senat hält daran fest, dass die Grenze der Gesundheitsgefahr für Wohngebiete (jedenfalls) regelmäßig bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt. Es kann im Normenkontrolleilverfahren offen bleiben, an welchem (technischen) Regelwerk - mit ggf. welchen Modifizierungen - die Berechnung und Bewertung von Lärmimmissionen öffentlicher Parkplätze auszurichten ist. Jedenfalls bestimmen die Maximalwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen insoweit nicht die grundrechtsrelevante Zumutbarkeitsschwelle. Die Annahmen in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie von 2007 betreffend die Schallleistungspegel für das Türenschließen bei Pkw sind nicht mehr aktuell.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 B 1003/25.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-24

Aktenzeichen: 10 B 1003/25.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1024.10B1003.25NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 47 Abs. 6; VwGO § 67 Abs. 4; VwGO § 123; BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1; BImSchG § 47c; 16. BImSchV § 2 Abs. 1 Nr. 3; TA Lärm Nr. 2.8 Satz 1; TA Lärm Nr. 2.10; TA Lärm Nr. 3.2.1 Abs. 2

Leitsätze

Der Senat hält daran fest, dass die Grenze der Gesundheitsgefahr für Wohngebiete (jedenfalls) regelmäßig bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts beginnt.

Es kann im Normenkontrolleilverfahren offen bleiben, an welchem (technischen) Regelwerk - mit ggf. welchen Modifizierungen - die Berechnung und Bewertung von Lärmimmissionen öffentlicher Parkplätze auszurichten ist. Jedenfalls bestimmen die Maximalwerte der TA Lärm für kurzzeitige Geräuschspitzen insoweit nicht die grundrechtsrelevante Zumutbarkeitsschwelle.

Die Annahmen in der Bayerischen Parkplatzlärmstudie von 2007 betreffend die Schallleistungspegel für das Türenschließen bei Pkw sind nicht mehr aktuell.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

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