Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-22, 6 A 1399/25

6 A 1399/25Verwaltungsgericht22.10.2025

Regest

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 1399/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-10-22

Aktenzeichen: 6 A 1399/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1022.6A1399.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: vwGO § 124a Abs. 4 Satz 1; VwGO § 60

Leitsätze

Verschuldet im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ist eine Fristversäumnis dann, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist.

Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 10.000,00 Euro festgesetzt.

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