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18 A 1681/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-10, 18 A 1681/23
18 A 1681/23Verwaltungsgericht10.10.2025
Ein Ausländer muss mit Eintritt der Vollziehbarkeit des aufenthaltsbeendenden Bescheids bzw. der Abschiebungsandrohung und dem Ablauf der Ausreisefrist jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen; aus der Erlasslage in NRW ergibt sich insoweit nichts Anderes. Die Abschiebung als solche sowie das auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgte Verbringen eines Ausländers zum Flughafen einschließlich eines damit einhergehenden kurzfristigen Festhaltens unterliegt – anders als das Betreten bzw. Durchsuchen der Wohnung zum Zwecke der Ergreifung nach den Absätzen 5 und 6 – nicht den Einschränkungen zur Nachtzeit aus § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Der zu § 13 Abs. 1 AuslG 1965 in der Rechtsprechung entwickelte Maßstab, dass es zur Annahme lediglich einer Freiheitsbeschränkung (statt einer Freiheitsentziehung) im Rahmen der Abschiebung eines zusammenhängenden Beförderungsvorgangs bedarf, der sich unter Einplanung von zeitlichen Puffern in etwa so gestaltet, wie dies auch bei einer freiwilligen Reise mit demselben Ziel erfolgt wäre, gilt auch für § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; pandemiebedingte Besonderheiten können dabei Berücksichtigung finden.
Entscheidungsdatum: 2025-10-10
Aktenzeichen: 18 A 1681/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1010.18A1681.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; AufenthG § 58 Abs. 4; AufenthG § 59 Abs. 1 Satz 8
Ein Ausländer muss mit Eintritt der Vollziehbarkeit des aufenthaltsbeendenden Bescheids bzw. der Abschiebungsandrohung und dem Ablauf der Ausreisefrist jederzeit mit seiner Abschiebung rechnen; aus der Erlasslage in NRW ergibt sich insoweit nichts Anderes.
Die Abschiebung als solche sowie das auf der Grundlage des § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfolgte Verbringen eines Ausländers zum Flughafen einschließlich eines damit einhergehenden kurzfristigen Festhaltens unterliegt – anders als das Betreten bzw. Durchsuchen der Wohnung zum Zwecke der Ergreifung nach den Absätzen 5 und 6 – nicht den Einschränkungen zur Nachtzeit aus § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
Der zu § 13 Abs. 1 AuslG 1965 in der Rechtsprechung entwickelte Maßstab, dass es zur Annahme lediglich einer Freiheitsbeschränkung (statt einer Freiheitsentziehung) im Rahmen der Abschiebung eines zusammenhängenden Beförderungsvorgangs bedarf, der sich unter Einplanung von zeitlichen Puffern in etwa so gestaltet, wie dies auch bei einer freiwilligen Reise mit demselben Ziel erfolgt wäre, gilt auch für § 58 Abs. 4 Satz 1 AufenthG; pandemiebedingte Besonderheiten können dabei Berücksichtigung finden.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,- Euro festgesetzt.
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