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6 B 51/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-08, 6 B 51/25
6 B 51/25Verwaltungsgericht08.10.2025
Erfolgreiche Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs in einem Konkurrentenstreitverfahren. 99 Abs. 2 StVollzG NRW sowie die Parallelvorschriften in § 45 Abs. 2 UVollzG NRW und § 90 Abs. 2 SVVollzG NRW sehen einen grundsätzlichen Vorrang des Einsatzes von nach dem Krankenpflegegesetz bzw. Pflegeberufegesetz ausgebildeten Bediensteten im Krankenpflegedienst vor. Nur für den Fall, dass solches Personal nicht zur Verfügung steht, kommt - als Ausnahme - ein Einsatz anderweitig qualifizierter Personen in Betracht. Dies bedeutet für Verfahren zur Besetzung von Dienstposten im Bereich des Krankenpflegedienstes der Justizvollzugsanstalten, dass diejenigen Bewerber vorrangig zu berücksichtigen sind, die über eine solche Ausbildung verfügen.
Entscheidungsdatum: 2025-10-08
Aktenzeichen: 6 B 51/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1008.6B51.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: GG Art. 33 Abs. 2; StVollzG NRW § 99 Abs. 2; UVollzG NRW § 45 Abs. 2; SVVollzG NRW § 90 Abs. 2
Erfolgreiche Beschwerde eines Justizvollzugshauptsekretärs in einem Konkurrentenstreitverfahren.
Dies bedeutet für Verfahren zur Besetzung von Dienstposten im Bereich des Krankenpflegedienstes der Justizvollzugsanstalten, dass diejenigen Bewerber vorrangig zu berücksichtigen sind, die über eine solche Ausbildung verfügen.
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den ausgeschriebenen Dienstposten eines Bereichsleiters Labor und medizinische Logistik der Besoldungsgruppe A 9/A 9 mit Amtszulage bei der Justizvollzugsanstalt V. mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut entschieden worden ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 13.000,00 Euro und für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 16.000,00 Euro festgesetzt.
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