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7 A 1145/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-10-01, 7 A 1145/23
7 A 1145/23Verwaltungsgericht01.10.2025
Entscheidungsdatum: 2025-10-01
Aktenzeichen: 7 A 1145/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:1001.7A1145.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Senat
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheids vom 15.4.2019 und des dazu gehörigen Gebührenbescheides verpflichtet, der Klägerin auf den Bauantrag eine Baugenehmigung für ihren Betrieb auf dem Grundstück O.-straße 17-19 in U. zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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