Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-25, 16 E 187/22

16 E 187/22Verwaltungsgericht25.09.2025

Regest

22 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt nur für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der selbst mehrere Auftraggeber hat, nicht aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gegenseite, wenn dieser nur von einer Person beauftragt wurde.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 E 187/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-25

Aktenzeichen: 16 E 187/22

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0925.16E187.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: GG Art. 3 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1; RVG , § 32 Abs. 1; RVG § 33; GKG § 39 Abs. 2

Leitsätze

22 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt nur für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der selbst mehrere Auftraggeber hat, nicht aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gegenseite, wenn dieser nur von einer Person beauftragt wurde.

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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