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16 E 187/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-25, 16 E 187/22
16 E 187/22Verwaltungsgericht25.09.2025
22 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt nur für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der selbst mehrere Auftraggeber hat, nicht aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gegenseite, wenn dieser nur von einer Person beauftragt wurde.
Entscheidungsdatum: 2025-09-25
Aktenzeichen: 16 E 187/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0925.16E187.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; RVG § 22 Abs. 2; RVG § 23 Abs. 1; RVG , § 32 Abs. 1; RVG § 33; GKG § 39 Abs. 2
22 Abs. 2 Satz 2 RVG gilt nur für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der selbst mehrere Auftraggeber hat, nicht aber auch für die Tätigkeit des Rechtsanwalts der Gegenseite, wenn dieser nur von einer Person beauftragt wurde.
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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