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3 A 238/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-23, 3 A 238/23
3 A 238/23Verwaltungsgericht23.09.2025
1. § 5 LBeamtVG NRW ist sowohl nach seinem Regelungsbereich als auch nach seinem Wortlaut Spezialvorschrift zu besoldungsrechtlichen Regelungen über eine „Ruhegehaltfähigkeit“ von Stellenzulagen. 2. § 48 Abs. 5 LBesG NRW – ebenso wie § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW - enthält keine Ausnahme vom versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW, wonach die Stellenzulage dem Beamten für die (versorgungserhebliche) Ruhegehaltsfähigkeit „zuletzt zugestanden“ haben muss. 3. Bestimmte in § 48 Abs. 5 LBesG NRW vorgesehene Stellenzulagen sind versorgungsrechtlich (nur dann) beim Ermitteln des Ruhegehalts zu berücksichtigen („ruhegehaltfähig“ im versorgungsrechtlichen Sinn), wenn sie dem Beamten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW „zuletzt zugestanden“ haben und gleichzeitig besoldungsrechtlich als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, d. h. die weiteren Voraussetzungen von § 48 L LBesG NRW BesG NRW gegeben sind. 4. Weder aus dem Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 48 LBesG NRW folgt eine Aussage zum Verhältnis zu den Voraussetzungen in § 5 LBeamtVG NRW. Dies wäre aber aufgrund der im Versorgungs- und Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesbindung zwingend erforderlich gewesen. Hätte der Gesetzgeber eine Sonderregelung treffen wollen, hätte er dies hinreichend deutlich machen müssen – wie es der Bundesgesetzgeber zuvor auch getan hat.
Entscheidungsdatum: 2025-09-23
Aktenzeichen: 3 A 238/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.3A238.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Senat
Normen: LBesG NRW § 2 Abs. 1; LBesG NRW § 48; LBesG NRW § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1; LBesG NRW § 48 Abs. 7; LBesG NRW § 51 Abs. 1 Satz 1; LBeamtVG NRW § 3 Abs. 1; LBeamtVG NRW § 5
§ 5 LBeamtVG NRW ist sowohl nach seinem Regelungsbereich als auch nach seinem Wortlaut Spezialvorschrift zu besoldungsrechtlichen Regelungen über eine „Ruhegehaltfähigkeit“ von Stellenzulagen.
§ 48 Abs. 5 LBesG NRW – ebenso wie § 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 LBesG NRW - enthält keine Ausnahme vom versorgungsrechtlichen Grundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBeamtVG NRW, wonach die Stellenzulage dem Beamten für die (versorgungserhebliche) Ruhegehaltsfähigkeit „zuletzt zugestanden“ haben muss.
Bestimmte in § 48 Abs. 5 LBesG NRW vorgesehene Stellenzulagen sind versorgungsrechtlich (nur dann) beim Ermitteln des Ruhegehalts zu berücksichtigen („ruhegehaltfähig“ im versorgungsrechtlichen Sinn), wenn sie dem Beamten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG NRW „zuletzt zugestanden“ haben und gleichzeitig besoldungsrechtlich als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, d. h. die weiteren Voraussetzungen von § 48 L LBesG NRW BesG NRW gegeben sind.
Weder aus dem Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu § 48 LBesG NRW folgt eine Aussage zum Verhältnis zu den Voraussetzungen in § 5 LBeamtVG NRW. Dies wäre aber aufgrund der im Versorgungs- und Besoldungsrecht geltenden strikten Gesetzesbindung zwingend erforderlich gewesen. Hätte der Gesetzgeber eine Sonderregelung treffen wollen, hätte er dies hinreichend deutlich machen müssen – wie es der Bundesgesetzgeber zuvor auch getan hat.
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 2.064,96 € festgesetzt.
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