Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-23, 16 A 254/24

16 A 254/24Verwaltungsgericht23.09.2025

Regest

Auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Vollstreckung einer Ausschreibungsmaßnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG betrifft, ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 16 A 254/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-23

Aktenzeichen: 16 A 254/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.16A254.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Senat

Normen: GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; BVerfSchG § 17 Abs. 3; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2; VwGO § 124a Abs. 2 Satz 1; ZPO § 85 Abs. 2

Leitsätze

Auch in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das die Vollstreckung einer Ausschreibungsmaßnahme des Bundesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG betrifft, ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. November 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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