Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-23, 10 A 23/24

10 A 23/24Verwaltungsgericht23.09.2025

Regest

Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines baurechtlichen Vorbescheids ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 23/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-23

Aktenzeichen: 10 A 23/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0923.10A23.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: BauGB § 35 Abs 1 Nr 4

Leitsätze

Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung bzw. eines baurechtlichen Vorbescheids ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Dies gilt auch für die Frage, ob das Vorhaben deshalb nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert ist, weil es im Innenbereich ausgeführt werden kann.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

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