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22 B 673/25.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-22, 22 B 673/25.AK
22 B 673/25.AKVerwaltungsgericht22.09.2025
Eine auf § 17 Abs. 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnung kann auch dazu dienen, bestimmte im Genehmigungsverfahren übersehene Gesichtspunkte zu regeln. Für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 17 BImSchG kommt es nicht darauf an, auf welchen Gründen im Einzelnen die Divergenz zwischen der Genehmigungslage einerseits und der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die nachträgliche Anordnung andererseits beruht, insbesondere entfaltet ein etwaiges schuldhaftes Verhalten eines Genehmigungsinhabers oder der zuständigen Behörde für sich genommen keine Sperrwirkung. Im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG muss die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall eine Anordnung treffen. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, steht die Entscheidung im behördlichen Ermessen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-22
Aktenzeichen: 22 B 673/25.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0922.22B673.25AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Senat
Normen: VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1; BImSchG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG § 17 Abs. 2 Satz 1
Eine auf § 17 Abs. 1 BImSchG gestützte nachträgliche Anordnung kann auch dazu dienen, bestimmte im Genehmigungsverfahren übersehene Gesichtspunkte zu regeln.
Für die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 17 BImSchG kommt es nicht darauf an, auf welchen Gründen im Einzelnen die Divergenz zwischen der Genehmigungslage einerseits und der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung über die nachträgliche Anordnung andererseits beruht, insbesondere entfaltet ein etwaiges schuldhaftes Verhalten eines Genehmigungsinhabers oder der zuständigen Behörde für sich genommen keine Sperrwirkung.
Im Anwendungsbereich des § 17 Abs. 1 S. 2 BImSchG muss die zuständige Behörde bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Regelfall eine Anordnung treffen. Nur wenn atypische Umstände vorliegen, steht die Entscheidung im behördlichen Ermessen.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 25.000,- Euro festgesetzt.
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