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20 B 138/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-19, 20 B 138/25
20 B 138/25Verwaltungsgericht19.09.2025
Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass derjenige die Besorgnis, Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG missbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden, begründet, der nicht nur Sympathien für den historischen Nationalsozialismus hegt, sondern auch die durch Willkür, staatlichen Terror und hemmungslosen Einsatz von (Waffen-)Gewalt insbesondere gegen politische Gegner, Andersdenkende und Minderheiten geprägten nationalsozialistischen Herrschaftsmethoden billigt und als Verhaltensmaxime gutheißt. Bei der von den Erfolgsaussichten der Klage gegen einen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verfügten Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis unabhängigen Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren für so hochrangige Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer oder -nutzer geschützt zu werden, regelmäßig das gegenläufige Interesse des jeweiligen Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Waffen und Munition weiter benutzen zu dürfen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-19
Aktenzeichen: 20 B 138/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0919.20B138.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: WaffG § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a; WaffG § 28 Abs. 3 Satz 2; WaffG § 28 Abs. 3 Satz 3; WaffG § 45 Abs. 2 Satz 1; WaffG § 19; VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
Es spricht ganz Überwiegendes dafür, dass derjenige die Besorgnis, Waffen oder Munition im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a WaffG missbräuchlich oder leichtfertig zu verwenden, begründet, der nicht nur Sympathien für den historischen Nationalsozialismus hegt, sondern auch die durch Willkür, staatlichen Terror und hemmungslosen Einsatz von (Waffen-)Gewalt insbesondere gegen politische Gegner, Andersdenkende und Minderheiten geprägten nationalsozialistischen Herrschaftsmethoden billigt und als Verhaltensmaxime gutheißt.
Bei der von den Erfolgsaussichten der Klage gegen einen wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit verfügten Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis unabhängigen Abwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO überwiegt wegen der mit dem Umgang mit Waffen und Munition verbundenen Gefahren für so hochrangige Schutzgüter wie das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) das in § 45 Abs. 5 WaffG als besonders gewichtig anerkannte öffentliche Interesse daran, sofort vor einem - potentiell - waffenrechtlich nicht zuverlässigen Waffenbesitzer oder -nutzer geschützt zu werden, regelmäßig das gegenläufige Interesse des jeweiligen Antragstellers, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache Waffen und Munition weiter benutzen zu dürfen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
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