Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-18, 20 A 2081/21

20 A 2081/21Verwaltungsgericht18.09.2025

Regest

Ein gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG liegt auch vor, wenn der Gewerbetreibende, der die Tiere an- und verkauft, ein Transportunternehmen beauftragt, das die Tiere unmittelbar vom veräußernden Landwirt zum Endabnehmer transportiert.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 A 2081/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-18

Aktenzeichen: 20 A 2081/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0918.20A2081.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b; TierSchG § 11 Abs. 5 Satz 6; ViehVerkV § 12 Abs. 1

Leitsätze

Ein gewerbsmäßiger Handel mit Wirbeltieren im Sinn von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG liegt auch vor, wenn der Gewerbetreibende, der die Tiere an- und verkauft, ein Transportunternehmen beauftragt, das die Tiere unmittelbar vom veräußernden Landwirt zum Endabnehmer transportiert.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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