Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-17, 19 E 310/25

19 E 310/25Verwaltungsgericht17.09.2025

Regest

75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung. Ein für die Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO erforderlicher zureichender Grund kann nicht aufgrund einer Überlastung der Einbürgerungsbehörde angenommen werden, wenn es sich dabei um einen Dauerzustand handelt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 E 310/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-17

Aktenzeichen: 19 E 310/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0917.19E310.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: VwGO § 75

Leitsätze

75 VwGO findet auch in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren uneingeschränkt Anwendung.

Ein für die Aussetzung des Gerichtsverfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO erforderlicher zureichender Grund kann nicht aufgrund einer Überlastung der Einbürgerungsbehörde angenommen werden, wenn es sich dabei um einen Dauerzustand handelt.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

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