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20 A 536/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-16, 20 A 536/22
20 A 536/22Verwaltungsgericht16.09.2025
1. Anordnungen zur Verbesserung der Haltungsbedingungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG sind regelmäßig auch möglich, wenn es keine konkreten gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Regelungen zu bestimmten Tierarten oder Haltungsformen gibt. 2. Bei der gerichtlichen Überprüfung tierschutzrechtlicher Anordnungen zur Durchsetzung der Anforderungen des § 2 TierSchG kommt der fachlichen Bewertung der Haltung und des Wohlbefindens der Tiere durch den behördlichen Tierarzt im Allgemeinen ganz erhebliches Gewicht zu.
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 20 A 536/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0916.20A536.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. Senat
Normen: TierSchG § 2; TierSchG § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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