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13 E 47/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-16, 13 E 47/25
13 E 47/25Verwaltungsgericht16.09.2025
Es obliegt dem Antragsteller, die Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt ist.
Entscheidungsdatum: 2025-09-16
Aktenzeichen: 13 E 47/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0916.13E47.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: VwGO 166 Abs. 1 Satz 1; ZPO 114 Abs. 1 Satz 1; PBefG 13 Abs. 5; PBefG 13 Abs. 3; PBefG 15 Abs. 1 Satz 5; PBefG 16 Abs. 4
Es obliegt dem Antragsteller, die Wiedererteilung einer personenbeförderungsrechtlichen Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen so zeitig zu beantragen, dass eine nahtlose Fortführung des Taxenbetriebs - gegebenenfalls auch unter Rückgriff auf die Genehmigungsfiktion des § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG - sichergestellt ist.
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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