Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-10, 1 B 519/25

1 B 519/25Verwaltungsgericht10.09.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 B 519/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-10

Aktenzeichen: 1 B 519/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0910.1B519.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Tenor

    1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.
    1. Die Anhörungsrügen gegen den Beschluss des Senats vom 16. Mai 2025 werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des nach § 152a VwGO geführten Anhörungsrügeverfahrens.

Im Verfahren zur Anhörungsrüge nach § 69a GKG sind außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.

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