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4 A 1793/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-09, 4 A 1793/23
4 A 1793/23Verwaltungsgericht09.09.2025
1. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung im Sinne des Art. 108 Abs. 4 AEUV erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht. 2. Die bedingungslose und verbindliche Vereinbarung einer Zahlung, damit der Zahlungsempfänger ohne Risiko notwendiges Rohmaterial für Gegenstände bestellen kann, welches für ein Investitionsvorhaben des Zuwendungsempfängers benötigt werde, kann eine erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung sein und damit den Beginn der Arbeiten im Sinne des Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 651/2014 markieren. 3. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen der "Vierten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" erlaubten nicht die Gewährung von regionalen Investitionsbeihilfen, ohne dabei zu gewährleisten, dass mit ihnen (nur) Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. 4. Eine Begrenzung auf Beihilfen mit dieser Zielrichtung sah weder das Regionale Wirtschaftsförderungsprogramm NRW 2021 (RWP.NRW 2021) vor noch wurde im Antragsverfahren geprüft, ob der jeweilige Antragsteller die beantragte Beihilfe zur Behebung eines ihm drohenden pandemiebedingten Liquiditätsengpasses oder zur Sicherstellung seiner Existenzfähigkeit benötigte. 5. Im Rahmen innerstaatlicher Ermächtigungsnormen obliegt einer nationalen Stelle, die feststellt, dass eine Beihilfe, die sie gewährt hat, nicht die Voraussetzungen nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt, die rechtswidrig gewährte Beihilfe aus eigener Initiative zurückzufordern. Dabei sind die mitgliedstaatlichen Behörden grundsätzlich nicht daran gehindert, die Rückforderung einer unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV gewährten Beihilfe auf den Teil zu beschränken, der nicht die in der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 festgelegten Kriterien erfüllt. Bei einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung kommt eine solche Beschränkung allerdings nicht in Betracht, weil eine Beihilfe ohne den erforderlichen Anreizeffekt in voller Höhe nicht die Freistellungsvoraussetzungen erfüllt.
Entscheidungsdatum: 2025-09-09
Aktenzeichen: 4 A 1793/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0909.4A1793.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: VwVfG NRW § 48 Abs. 1 S. 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 2 S. 1; AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst b; AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst c; AEUV Art. 108 Abs. 3; VO (EU) 651/2014 Art. 1; VO (EU) 651/2014 Art. 3; VO (EU) 651/2014 Art. 6 Abs. 2
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12.9.2023 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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