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6 A 1700/22•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-03, 6 A 1700/22
6 A 1700/22Verwaltungsgericht03.09.2025
1. Eine Zeichnungsbefugnis, die zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung einer bestimmten Aufgabe ermächtigt, kann im Wege von internen Regelungen über die behördliche Organisation und Geschäftsverteilung - insbesondere durch einen Geschäftsverteilungsplan - erteilt werden. 2. Der das gesamte Prüfungsrecht beherrschende, verfassungsrechtlich gewährleistete Grundsatz der Chancengleichheit gebietet es, an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer Prüfungsunfähigkeit einen strengen Maßstab anzulegen. Eine Rücktrittserklärung bzw. die Anzeige und Glaubhaftmachung der Rücktrittsgründe ist nicht mehr unverzüglich, wenn sie nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie vom Prüfling in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können. 3. Im Fall der vollständigen oder teilweisen Säumnis vor Prüfungsbeginn ist die Chancengleichheit dann nicht berührt, wenn ein wichtiger Grund zweifelsfrei vorliegt und somit keine Gefahr besteht, dass der säumige Prüfling, der dies geltend macht, sich gleichheitswidrig gegenüber Mitprüflingen eine zusätzliche Prüfungschance zu verschaffen sucht (Fall der Evidenz der Verhinderung). 4. Sofern die Verhinderung nicht evident ist, ist die Chancengleichheit der Mitprüflinge auch in Fällen der Säumnis berührt. Denn auch bei einer Säumnis besteht die Gefahr, dass sich der Prüfling auf eine tatsächlich nicht bestehende Prüfungsunfähigkeit beruft, um sich so einen ihn gegenüber seinen Mitprüflingen begünstigenden Vorteil zu verschaffen.
Entscheidungsdatum: 2025-09-03
Aktenzeichen: 6 A 1700/22
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0903.6A1700.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 113 Abs. 5; VwVfG NRW § 35 Satz 1; StudO-BA Teil A § 7; StudO-BA Teil A § 8; StudO-BA Teil A § 19
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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