Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-09-01, 13 B 265/25

13 B 265/25Verwaltungsgericht01.09.2025

Regest

Fällt der einem Krankenhaus im Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 erteilte Versorgungsauftrag hinter dem früheren Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 zurück, enthält der Feststellungsbescheid insoweit eine belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann. Die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW für die Leistungserbringung erforderliche Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe steht im Fall eines erfolgreichen Eilantrags einer vorläufigen Weitererbringung der streitgegenständlichen Leistungen auf der Grundlage eines früheren Feststellungsbescheids nicht entgegen. Fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die im Streit stehende Leistungsgruppe und ist darüber hinaus eine darauf bezogene Unterversorgung nicht auszuschließen, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die betreffende Leistungsgruppe gerechtfertigt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 B 265/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-01

Aktenzeichen: 13 B 265/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0901.13B265.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat

Normen: KHGG NRW § 16 Abs. 1 Satz 2; KHG § 8 Abs. 2; KHG § 1 Abs. 1

Leitsätze

Fällt der einem Krankenhaus im Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 erteilte Versorgungsauftrag hinter dem früheren Versorgungsauftrag nach Maßgabe des Krankenhausplans NRW 2015 zurück, enthält der Feststellungsbescheid insoweit eine belastende Regelung, die in statthafter Weise zum Gegenstand des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gemacht werden kann.

Die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 KHGG NRW für die Leistungserbringung erforderliche Zuweisung der jeweiligen Leistungsgruppe steht im Fall eines erfolgreichen Eilantrags einer vorläufigen Weitererbringung der streitgegenständlichen Leistungen auf der Grundlage eines früheren Feststellungsbescheids nicht entgegen.

Fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an einer tragfähigen Bedarfsanalyse für die im Streit stehende Leistungsgruppe und ist darüber hinaus eine darauf bezogene Unterversorgung nicht auszuschließen, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in Bezug auf die betreffende Leistungsgruppe gerechtfertigt.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts B. vom 17. März 2025 wird die aufschiebende Wirkung der Klage 21 K 140/25 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 16. Dezember 2024 bezogen auf die Leistungsgruppe 7.2 bis zu einer erneuten Entscheidung des Antragsgegners über die Zuweisung dieser Leistungsgruppe an die Antragstellerin, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 21 K 140/25, angeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu 3/4, der Antragsgegner zu 1/4.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

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