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17 B 1140/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-28, 17 B 1140/24
17 B 1140/24Verwaltungsgericht28.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-28
Aktenzeichen: 17 B 1140/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.17B1140.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Senat
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich des Tenors unter Nummer 1 geändert.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, vor einer bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers vom 19. Juni 2024 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen diesen durchzuführen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,00 Euro festgesetzt.
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