projekte
16 A 74/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-27, 16 A 74/24
16 A 74/24Verwaltungsgericht27.08.2025
1. Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung kann grundsätzlich nur bei hinreichender Erfolgsaussicht in der Sache selbst bewilligt werden und nicht schon dann, wenn ein Zulassungsantrag als solcher erfolgversprechend erscheint. 2. Die Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten richtet sich nach § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nach speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung. 3. Zuständig für Löschungen von Daten in Strafakten oder für das Vernichten ganzer Akten sind die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte.
Entscheidungsdatum: 2025-08-27
Aktenzeichen: 16 A 74/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0827.16A74.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Normen: GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 20 Abs. 3; VwGO § 91 Abs. 1; VwGO § 166; ZPO § 114 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 119 Abs. 1 Satz 1; StPO § 489; StPO § 500; BDSG § 16 Abs. 2; BDSG § 45
Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf Zulassung der Berufung kann grundsätzlich nur bei hinreichender Erfolgsaussicht in der Sache selbst bewilligt werden und nicht schon dann, wenn ein Zulassungsantrag als solcher erfolgversprechend erscheint.
Die Löschung personenbezogener Daten in Strafverfahrensakten richtet sich nach § 500 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 StPO i. V. m. § 58 Abs. 2 BDSG oder nach speziellen Löschungsvorschriften in der Strafprozessordnung.
Zuständig für Löschungen von Daten in Strafakten oder für das Vernichten ganzer Akten sind die Staatsanwaltschaften und die Strafgerichte.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 2023 wird abgelehnt.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.