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4 A 1555/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-25, 4 A 1555/23
4 A 1555/23Verwaltungsgericht25.08.2025
1. Die von der Kommission genehmigte „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ beruht auf Art. 107 Abs. 3 b) AEUV und Nr. 3.1 und 4 des Befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 vom 19.3.2020. Sie gestattete als eng auszulegende Ausnahmeregelung als geeignete, erforderliche und gezielte Lösung (nur) die Gewährung von begrenzten Beihilfen, mit denen Liquiditätsengpässe von Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die dadurch verursachten Störungen die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigten. Nur Beihilfen mit dieser Zielrichtung standen im Einklang mit der jeweiligen "Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" und verfügten auf ihrer Grundlage über die erforderliche Genehmigung der Kommission. 2. Soweit sich die Behörden nicht darauf beschränkten, entsprechend der Ge-nehmigung der Kommission Unternehmen auszuwählen, die im Sinne der Aus-führungen im Befristeten Rahmen von wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie betroffen waren, und ihnen begrenzte Beihilfen zu gewähren, mit denen pandemiebedingte Liquiditätsengpässe behoben werden sollten und sichergestellt werden sollte, dass die Existenzfähigkeit solcher Unternehmen nicht beeinträchtigt wurde, überstieg die Einschätzung, ob nach anderen Kriterien bewilligte Beihilfen im Ergebnis mit dieser im Befristeten Rahmen angeführten Zielrichtung in Einklang standen und insbesondere erforderlich, angemessen und verhältnismäßig waren, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats zu beheben, die den nationalen Stellen obliegende einfach vorzunehmende Beurteilung, ob die jeweilige Zuwendung von der erteilten Genehmigung gedeckt war. Sie bedurfte komplexer wirtschaftlicher Beurteilungen, die der Kommission vorbehalten waren und von nationalen Stellen nicht berücksichtigt werden durften, so dass solche anders gearteten Beihilfen einer gesonderten Genehmigung der Kommission bedurft hätten. 3. Eine Entschädigung für Einbußen, die unmittelbar auf den COVID-19-Ausbruch, insbesondere hierdurch begründete restriktive Maßnahmen zurückzuführen waren, die zur Einstellung der gesamten oder eines ausreichend großen Teils der betroffenen Tätigkeit führten, hatte die Kommission lediglich auf der Grundlage von Art. 107 Abs. 2 Buchst. b AEUV für zulässig gehalten und dabei zur Vermeidung einer Überkompensation eine strenge Quantifizierung der jeweiligen Einbußen gefordert.
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: 4 A 1555/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0825.4A1555.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Normen: VwVfG NRW § 48 Abs. 1 Satz 1; VwVfG NRW § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2; VwVfG NRW § 48 Abs. 2 Satz 4; AEUV Art. 107 Abs. 1; AEUV Art. 107 Abs. 2 Buchst. b; AEUV Art. 107 Abs. 3 Buchst. b; AEUV Art. 108 Abs. 3
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 25.7.2023 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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