Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-25, 31 B 688/25.BDG

31 B 688/25.BDGVerwaltungsgericht25.08.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 31 B 688/25.BDG — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-25

Aktenzeichen: 31 B 688/25.BDG

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0825.31B688.25BDG.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 31. Senat (Diszplinarsenat)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:

Der am 18. Februar 2025 von der Antragsgegnerin verfügte Einbehalt von Dienstbezügen des Antragstellers wird der Höhe nach ausgesetzt. Der weiter-gehende Aussetzungsantrag wird abgelehnt.

Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

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