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31 B 688/25.BDG•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-25, 31 B 688/25.BDG
31 B 688/25.BDGVerwaltungsgericht25.08.2025
Entscheidungsdatum: 2025-08-25
Aktenzeichen: 31 B 688/25.BDG
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0825.31B688.25BDG.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 31. Senat (Diszplinarsenat)
Der angefochtene Beschluss wird geändert und wie folgt neu gefasst:
Der am 18. Februar 2025 von der Antragsgegnerin verfügte Einbehalt von Dienstbezügen des Antragstellers wird der Höhe nach ausgesetzt. Der weiter-gehende Aussetzungsantrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
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