Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-22, 19 B 895/25

19 B 895/25Verwaltungsgericht22.08.2025

Regest

Es steht im Einklang mit dem Gebot der Chancengleichheit, wenn eine Schulleiterin oder ein Schulleiter entsprechend Nr. 45.2.2 VVzAPO S I zunächst das eigenständige Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler nach § 45 APO S I durchführt und im Anschluss daran den in diesem Verfahren abgelehnten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme im nachgelagerten Schulaufnahmeverfahren für die Regelklassen ermöglicht.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 895/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-22

Aktenzeichen: 19 B 895/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0822.19B895.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46 Abs 1 Satz 1; APO-S I § 1 Abs 2; APO-S I § 45 Abs 2

Leitsätze

Es steht im Einklang mit dem Gebot der Chancengleichheit, wenn eine Schulleiterin oder ein Schulleiter entsprechend Nr. 45.2.2 VVzAPO S I zunächst das eigenständige Aufnahmeverfahren für Leistungssportlerinnen und Leistungssportler nach § 45 APO S I durchführt und im Anschluss daran den in diesem Verfahren abgelehnten Schülerinnen und Schülern die Teilnahme im nachgelagerten Schulaufnahmeverfahren für die Regelklassen ermöglicht.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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