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13 B 394/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-19, 13 B 394/25
13 B 394/25Verwaltungsgericht19.08.2025
In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs ausnahmsweise nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024.
Entscheidungsdatum: 2025-08-19
Aktenzeichen: 13 B 394/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0819.13B394.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat
Normen: KHG § 6 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 1; KHG § 8 Abs. 2
In den Verfahren um die erstmalige Zuweisung einer Leistungsgruppe in Umsetzung des Krankenhausplans NRW 2022 bestimmt sich das Bestehen eines Anspruchs ausnahmsweise nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Dies ist der Zeitpunkt, an dem das NRW-Gesundheitsministerium (MAGS) die Feststellungsbescheide für die Krankenhäuser in Nordrhein-Westfalen erlassen und hierin das Leistungsportfolio der Krankenhäuser mit Wirkung ab dem 1. April 2025 / 1. Januar 2026 festgelegt hat, also der 16. Dezember 2024.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. April 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 Euro festgesetzt.
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