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2 B 1244/24.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-14, 2 B 1244/24.NE
2 B 1244/24.NEVerwaltungsgericht14.08.2025
1. Ein besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr.2 BauGB liegt nicht schon dann vor, wenn für die Realisierung bestimmter Nutzungen oder Anlagen weitere Genehmigungen erforderlich oder ein Regenentwässerungssystem gebaut und benutzbar ist.. 2. Die Anwendung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB unterliegt spezifischen Bestimmtheitsanforderungen. Die Planbetroffenen müssen eindeutig die Umstände erkennen können, von denen die Entstehung oder Wirksamkeit des Baurechts abhängt. 3. Die Lärmemissionskontingentierung muss, was die Lage der Flächen unter-schiedlicher Kontingenthöhen angeht, grundsätzlich auch die örtlichen Gegebenheiten und die beabsichtigten Nutzungen beachten. Eine allein nach mathematischen Grundsätzen vorgenommene Gebietsgliederung ist unzulässig. 4. Die Festsetzung eines Lärmemissionskontingents für Flächen, auf denen eine Versiegelung bzw. gewerbliche Nutzung nicht zulässig ist, ist nach Nr. 4.3 der DIN 45691 nicht regelwerkskonform.
Entscheidungsdatum: 2025-08-14
Aktenzeichen: 2 B 1244/24.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0814.2B1244.24NE.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat
Normen: VwGO § 47 Abs. 6 VwGO; BauGB § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3; BauNVO § 11
Der Bebauungsplan Nr. 000 „J.-E.-Hafen Süd“ der Stadt G. wird im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Rechtskraft einer Entscheidung des Senats im Verfahren 2 D 272/24.NE außer Vollzug gesetzt.
Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils selbst.
Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.
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