Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-13, 20 E 126/21

20 E 126/21Verwaltungsgericht13.08.2025

Regest

Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, wenn der Kläger zur Substantiierung seines Klagevorbringens auf bereits vorliegende Gutachten zurückgreifen kann.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 20 E 126/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-13

Aktenzeichen: 20 E 126/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0813.20E126.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 20. Senat

Normen: VwGO § 162 Abs. 1; OBG NRW § 21 Satz 2

Leitsätze

Die Einholung eines privaten Sachverständigengutachtens ist nicht im Sinn von § 162 Abs. 1 VwGO zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, wenn der Kläger zur Substantiierung seines Klagevorbringens auf bereits vorliegende Gutachten zurückgreifen kann.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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