Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-12, 6 B 724/25

6 B 724/25Verwaltungsgericht12.08.2025

Regest

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet. Die Befugnis des Dienstherrn zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Beamten besteht auch noch nach einer deutlichen Überschreitung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Fehlzeiten und einer jahrelangen Untätigkeit des Dienstherrn. Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 B 724/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-12

Aktenzeichen: 6 B 724/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0812.6B724.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: BeamtStG § 26 Abs. 1 Satz 2; LBG NRW § 33 Abs. 1

Leitsätze

Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wendet.

Die Befugnis des Dienstherrn zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Beamten besteht auch noch nach einer deutlichen Überschreitung der in § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG genannten Fehlzeiten und einer jahrelangen Untätigkeit des Dienstherrn.

Auch eine auf bloßen Fehlzeiten beruhende Untersuchungsanordnung kann sich auf psychiatrische Untersuchungen erstrecken.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.