Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-04, 19 B 593/25

19 B 593/25Verwaltungsgericht04.08.2025

Regest

Kinder, für welche die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule in der Gemeinde ist (sogenannte Anspruchskinder) haben bei der Schulaufnahme stets Vorrang. Übersteigt ihre Zahl die Aufnahmekapazität, so dass ein Anmeldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO‑GS vorliegt, ist das Auswahlverfahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 heranzuziehen sind. Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2024 ‑ 19 E 417/24 - juris Rn. 8.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 593/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-08-04

Aktenzeichen: 19 B 593/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0804.19B593.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 46; AO-GS § 1

Leitsätze

Kinder, für welche die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule in der Gemeinde ist (sogenannte Anspruchskinder) haben bei der Schulaufnahme stets Vorrang. Übersteigt ihre Zahl die Aufnahmekapazität, so dass ein Anmeldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO‑GS vorliegt, ist das Auswahlverfahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 heranzuziehen sind.

  • Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2024 ‑ 19 E 417/24 - juris Rn. 8.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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