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19 B 593/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-08-04, 19 B 593/25
19 B 593/25Verwaltungsgericht04.08.2025
Kinder, für welche die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule in der Gemeinde ist (sogenannte Anspruchskinder) haben bei der Schulaufnahme stets Vorrang. Übersteigt ihre Zahl die Aufnahmekapazität, so dass ein Anmeldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO‑GS vorliegt, ist das Auswahlverfahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 heranzuziehen sind. Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2024 ‑ 19 E 417/24 - juris Rn. 8.
Entscheidungsdatum: 2025-08-04
Aktenzeichen: 19 B 593/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0804.19B593.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 46; AO-GS § 1
Kinder, für welche die Grundschule die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule in der Gemeinde ist (sogenannte Anspruchskinder) haben bei der Schulaufnahme stets Vorrang. Übersteigt ihre Zahl die Aufnahmekapazität, so dass ein Anmeldeüberhang im Sinn des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO‑GS vorliegt, ist das Auswahlverfahren ausschließlich unter diesen Kindern durchzuführen, wobei die Aufnahmekriterien des Absatzes 3 heranzuziehen sind.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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