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33 A 639/24.PVB•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-31, 33 A 639/24.PVB
33 A 639/24.PVBVerwaltungsgericht31.07.2025
Hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten aus § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG ist an der Unterscheidung zwischen den das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betreffenden Regelungen, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, und den das Arbeitsverhalten der Beschäftigten betreffenden Regelungen, bei denen kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht, festzuhalten. Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Auswirkungen auf die Erledigung des Amtsauftrags nicht durch den Ausschluss jeglicher Beteiligung, sondern vielmehr durch die Beachtung der Verantwortungsgrenze Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt keine Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG auf Regelungen des Arbeitsverhaltens der Beschäftigten, weil diese schon nicht von dem Tatbestand des Mitbestimmungsrechts erfasst werden. Die gegenüber den Beschäftigten der Dienststelle ausgesprochene Untersagung der pauschalen Nutzung von im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zur Nutzung angebotenen Applikationen und Services betrifft eine innerdienstliche Angelegenheit und stelle deshalb eine Verwaltungsanordnung im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Entscheidungsdatum: 2025-07-31
Aktenzeichen: 33 A 639/24.PVB
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0731.33A639.24PVB.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Senat (Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen)
Normen: BPersVG § 80 Abs. 1 Nr. 18; BPersVG § 84 Abs. 1 Nr. 1
Hinsichtlich des Mitbestimmungsrechts bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten aus § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG ist an der Unterscheidung zwischen den das Ordnungsverhalten der Beschäftigten betreffenden Regelungen, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, und den das Arbeitsverhalten der Beschäftigten betreffenden Regelungen, bei denen kein Mitbestimmungsrecht des Personalrats besteht, festzuhalten.
Die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der Auswirkungen auf die Erledigung des Amtsauftrags nicht durch den Ausschluss jeglicher Beteiligung, sondern vielmehr durch die Beachtung der Verantwortungsgrenze Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt keine Ausdehnung des Mitbestimmungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG auf Regelungen des Arbeitsverhaltens der Beschäftigten, weil diese schon nicht von dem Tatbestand des Mitbestimmungsrechts erfasst werden.
Die gegenüber den Beschäftigten der Dienststelle ausgesprochene Untersagung der pauschalen Nutzung von im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zur Nutzung angebotenen Applikationen und Services betrifft eine innerdienstliche Angelegenheit und stelle deshalb eine Verwaltungsanordnung im Sinne von § 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
Der angegriffene Beschluss wird geändert.
Es wird festgestellt, dass der Erlass des Sicherheitshinweises 1/2022 vom 17. Mai 2022 der Mitwirkung unterliegt und die unterbliebene Beteiligung nachzuholen und der Antragsteller dazu umfassend zu unterrichten ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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