Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-30, 10 D 40/15.NE

10 D 40/15.NEVerwaltungsgericht30.07.2025

Regest

Einem Prozessbevollmächtigten kann auf seinen Antrag die Teilnahme an einem Erörterungstermin im Rahmen von § 102a VwGO auch vom europäischen Ausland heraus gestattet werden. Seine Zuschaltung begründet keine Verletzung der territorialen Integrität des anderen Staates, weil in diesem Fall die Bild- und Tonübertragung keine hoheitlichen Wirkungen im Ausland entfaltet.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 40/15.NE — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-30

Aktenzeichen: 10 D 40/15.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0730.10D40.15NE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: VwGO § 102a; ZPO § 128a

Leitsätze

Einem Prozessbevollmächtigten kann auf seinen Antrag die Teilnahme an einem Erörterungstermin im Rahmen von § 102a VwGO auch vom europäischen Ausland heraus gestattet werden.

Seine Zuschaltung begründet keine Verletzung der territorialen Integrität des anderen Staates, weil in diesem Fall die Bild- und Tonübertragung keine hoheitlichen Wirkungen im Ausland entfaltet.

Tenor

Dem Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1., Herrn Rechtsanwalt Prof. Dr. S., wird die Teilnahme am Erörterungstermin am 28. August 2025, 9.15 Uhr, per Bild- und Tonübertragung - auch vom europäischen Ausland heraus - gestattet.

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