Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-25, 1 A 842/23

1 A 842/23Verwaltungsgericht25.07.2025

Regest

Die zu Beamten ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris), wonach die Zulässigkeit von Mindestdienstzeiten an dem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsprinzip zu messen ist, ist auch auf Soldaten zu übertragen. Gemessen hieran steht die vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren für die Beförderung zum Stabsfeldwebel seit der Ernennung zum Feldwebel nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 1 A 842/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-25

Aktenzeichen: 1 A 842/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0725.1A842.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat

Normen: GG Art. 33 Abs. 2; GG Art. 12a Abs. 1; GG Art. 87a Abs. 1 Satz 1; SG § 27 Abs. 1; SG § 27 Abs. 4 Satz 1; § 27a Abs. 1 Nr. 1; SLV § 20; SLV § 49

Leitsätze

Die zu Beamten ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris), wonach die Zulässigkeit von Mindestdienstzeiten an dem von Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsprinzip zu messen ist, ist auch auf Soldaten zu übertragen.

Gemessen hieran steht die vorgesehene Mindestdienstzeit von 16 Jahren für die Beförderung zum Stabsfeldwebel seit der Ernennung zum Feldwebel nicht mit Art. 33 Abs. 2 GG in Einklang.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 13.000,- Euro festgesetzt.

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