Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-23, 6 A 2473/21.A

6 A 2473/21.AVerwaltungsgericht23.07.2025

Regest

1. Der Senat hält nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage an seiner Einschätzung fest, wonach zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime im Iran (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten haben, wenn sie ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben. 2. Insbesondere der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe begründet für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 6 A 2473/21.A — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-23

Aktenzeichen: 6 A 2473/21.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0723.6A2473.21A.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Normen: AsylG §§ 3 ff.

Leitsätze

    1. Der Senat hält nach Auswertung der aktuellen Erkenntnislage an seiner Einschätzung fest, wonach zum Christentum konvertierte (ehemalige) Muslime im Iran (nur) dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten haben, wenn sie ihren Glauben aktiv und nach außen erkennbar ausleben.
    1. Insbesondere der bloß formale Glaubenswechsel im Wege der Taufe begründet für sich genommen keine beachtliche Gefahr von Verfolgungshandlungen.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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