Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-22, 8 D 251/21.AK

8 D 251/21.AKVerwaltungsgericht22.07.2025

Regest

1. Eine Klageschrift, die den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur unvollständig entspricht, kann nach Ablauf der Klagefrist noch vervollständigt werden. 2. Die Anordnung einer Abnahmemessung ist nicht bereits deswegen unverhältnismäßig, weil bei der vom Genehmigungsbescheid einbezogenen Schallimmissionsprognose entsprechend den Anforderungen an eine „auf der sicheren Seite“ liegende Prognose Sicherheitszuschläge berücksichtigt werden, die neben den Unsicherheiten bzgl. des Prognosemodells auch Unsicherheiten hinsichtlich der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung noch fehlenden Typvermessung bzw. einer etwaigen Serienstreuung berücksichtigen. Denn auch bei der Berücksichtigung einer herstellungsbedingten Serienstreuung wird eine technisch einwandfreie WEA zugrunde gelegt. 3. Die Anordnung einer Abnahmemessung zum Schutz der Nachbarschaft vor einer unverhältnismäßigen Lärmbelastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Gesamtbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert an verschiedenen Immissionsorten erreicht oder sogar überschreitet. 4. Die Anordnung, zum Nachweis der Standsicherheit einen von einer sachverständigen Person zusammengestellten Gesamtnachweis vorzulegen, der sicherstellen soll, dass sämtliche eingereichten Einzelgutachten (Typenprüfung, geologische Baugrundgutachten, Turbulenzgutachten und weitere Nachweise) zur Standsicherheit auch im Zusammenspiel miteinander eine Konformität zu dem zu errichtenden Vorhaben aufweisen, kann auf § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW gestützt werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 8 D 251/21.AK — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-22

Aktenzeichen: 8 D 251/21.AK

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0722.8D251.21AK.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Senat

Normen: BImSchG § 4; BImSchG § 12; BImSchG § 16; BImSchG § 16b; BImSchG § 26; BImSchG § 28; VwGO § 82; TA Lärm Nr. 6.1; BauO NRW § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2; BauPrüVO NRW § 8

Leitsätze

    1. Eine Klageschrift, die den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur unvollständig entspricht, kann nach Ablauf der Klagefrist noch vervollständigt werden.
    1. Die Anordnung einer Abnahmemessung ist nicht bereits deswegen unverhältnismäßig, weil bei der vom Genehmigungsbescheid einbezogenen Schallimmissionsprognose entsprechend den Anforderungen an eine „auf der sicheren Seite“ liegende Prognose Sicherheitszuschläge berücksichtigt werden, die neben den Unsicherheiten bzgl. des Prognosemodells auch Unsicherheiten hinsichtlich der zum Zeitpunkt ihrer Erstellung noch fehlenden Typvermessung bzw. einer etwaigen Serienstreuung berücksichtigen. Denn auch bei der Berücksichtigung einer herstellungsbedingten Serienstreuung wird eine technisch einwandfreie WEA zugrunde gelegt.
    1. Die Anordnung einer Abnahmemessung zum Schutz der Nachbarschaft vor einer unverhältnismäßigen Lärmbelastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn die Gesamtbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert an verschiedenen Immissionsorten erreicht oder sogar überschreitet.
    1. Die Anordnung, zum Nachweis der Standsicherheit einen von einer sachverständigen Person zusammengestellten Gesamtnachweis vorzulegen, der sicherstellen soll, dass sämtliche eingereichten Einzelgutachten (Typenprüfung, geologische Baugrundgutachten, Turbulenzgutachten und weitere Nachweise) zur Standsicherheit auch im Zusammenspiel miteinander eine Konformität zu dem zu errichtenden Vorhaben aufweisen, kann auf § 68 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW gestützt werden.

Tenor

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben und soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.