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19 B 426/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-22, 19 B 426/23
19 B 426/23Verwaltungsgericht22.07.2025
Aus §§ 7 bis 9 der auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 HG NRW erlassenen Gleichwertigkeitsverordnung ‑ GlVO vom 8. Juli 2014 folgt kein Anspruch ein in Österreich erworbenes "New Zealand Certificate of Steiner Education ‑ Level 3 achieved with University Entrance" (NZCSE) als mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife oder der allgemeinen (nicht fachgebundenen) Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf vorläufige Anerkennung eines solchen NZCSE als Qualifikation, die allgemein zum Zugang zu den Hochschulen und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen berechtigt, aus Art. IV.1 des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ).
Entscheidungsdatum: 2025-07-22
Aktenzeichen: 19 B 426/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0722.19B426.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: Gleichwertigkeitsverordnung §§ 7 ff.; Lissaboner Anerkennungskonvention Art. IV.1
Aus §§ 7 bis 9 der auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 HG NRW erlassenen Gleichwertigkeitsverordnung ‑ GlVO vom 8. Juli 2014 folgt kein Anspruch ein in Österreich erworbenes "New Zealand Certificate of Steiner Education ‑ Level 3 achieved with University Entrance" (NZCSE) als mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife oder der allgemeinen (nicht fachgebundenen) Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen.
Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf vorläufige Anerkennung eines solchen NZCSE als Qualifikation, die allgemein zum Zugang zu den Hochschulen und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen berechtigt, aus Art. IV.1 des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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