Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-22, 19 B 426/23

19 B 426/23Verwaltungsgericht22.07.2025

Regest

Aus §§ 7 bis 9 der auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 HG NRW erlassenen Gleichwertigkeitsverordnung ‑ GlVO vom 8. Juli 2014 folgt kein Anspruch ein in Österreich erworbenes "New Zealand Certificate of Steiner Education ‑ Level 3 achieved with University Entrance" (NZCSE) als mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife oder der allgemeinen (nicht fachgebundenen) Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen. Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf vorläufige Anerkennung eines solchen NZCSE als Qualifikation, die allgemein zum Zugang zu den Hochschulen und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen berechtigt, aus Art. IV.1 des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ).

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 426/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-22

Aktenzeichen: 19 B 426/23

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0722.19B426.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: Gleichwertigkeitsverordnung §§ 7 ff.; Lissaboner Anerkennungskonvention Art. IV.1

Leitsätze

Aus §§ 7 bis 9 der auf der Grundlage von § 49 Abs. 2 HG NRW erlassenen Gleichwertigkeitsverordnung ‑ GlVO vom 8. Juli 2014 folgt kein Anspruch ein in Österreich erworbenes "New Zealand Certificate of Steiner Education ‑ Level 3 achieved with University Entrance" (NZCSE) als mit der deutschen allgemeinen Hochschulreife oder der allgemeinen (nicht fachgebundenen) Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen.

Ebenso wenig ergibt sich ein Anspruch auf vorläufige Anerkennung eines solchen NZCSE als Qualifikation, die allgemein zum Zugang zu den Hochschulen und Fachhochschulen in Nordrhein-Westfalen berechtigt, aus Art. IV.1 des Übereinkommens vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (Lissaboner Anerkennungskonvention - LAÜ).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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