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16 E 385/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-21, 16 E 385/25
16 E 385/25Verwaltungsgericht21.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-21
Aktenzeichen: 16 E 385/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.16E385.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Senat
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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