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19 B 453/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-18, 19 B 453/25
19 B 453/25Verwaltungsgericht18.07.2025
Weder das Schulgesetz NRW noch die entsprechenden Verordnungen sehen bei der Schulaufnahme eine vorrangige Berücksichtigung sog. Pflicht- bzw. Stichtags-Kinder nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW gegenüber sog. Kann-Kindern nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vor.
Entscheidungsdatum: 2025-07-18
Aktenzeichen: 19 B 453/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0718.19B453.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: SchulG NRW § 35 Abs. 1; SchulG NRW § 35 Abs. 2; SchulG NRW § 46; AO-GS § 1
Weder das Schulgesetz NRW noch die entsprechenden Verordnungen sehen bei der Schulaufnahme eine vorrangige Berücksichtigung sog. Pflicht- bzw. Stichtags-Kinder nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW gegenüber sog. Kann-Kindern nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vor.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
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