Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-18, 19 B 453/25

19 B 453/25Verwaltungsgericht18.07.2025

Regest

Weder das Schulgesetz NRW noch die entsprechenden Verordnungen sehen bei der Schulaufnahme eine vorrangige Berücksichtigung sog. Pflicht- bzw. Stichtags-Kinder nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW gegenüber sog. Kann-Kindern nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vor.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 453/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-18

Aktenzeichen: 19 B 453/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0718.19B453.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 35 Abs. 1; SchulG NRW § 35 Abs. 2; SchulG NRW § 46; AO-GS § 1

Leitsätze

Weder das Schulgesetz NRW noch die entsprechenden Verordnungen sehen bei der Schulaufnahme eine vorrangige Berücksichtigung sog. Pflicht- bzw. Stichtags-Kinder nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW gegenüber sog. Kann-Kindern nach § 35 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW vor.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.