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1 A 1833/25•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-17, 1 A 1833/25
1 A 1833/25Verwaltungsgericht17.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-17
Aktenzeichen: 1 A 1833/25
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0717.1A1833.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat
Die Anhörungsrüge des Klägers wird gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO verworfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist. Sie ist unzulässig, weil der Kläger sich bei ihrer Einlegung entgegen § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen hat.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO bzw. in entsprechender Anwendung des § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Rügeverfahrens.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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