Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-16, 11 A 1933/24

11 A 1933/24Verwaltungsgericht16.07.2025

Regest

1. Der Träger der Straßenbaulast hat die Verpflichtung, bei Straßenbauarbeiten darauf zu achten, dass das Eigentum von Anliegern nicht rechtswidrig gestört wird. 2. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, Unterlieger vor Schaden durch wild abfließendes Wasser zu bewahren, das von anderen Grundstücken auf die Straße läuft.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 11 A 1933/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-16

Aktenzeichen: 11 A 1933/24

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0716.11A1933.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Normen: NachbG NRW§ 27; VwGO § 86; VwGO § 124; WHG § 3

Leitsätze

    1. Der Träger der Straßenbaulast hat die Verpflichtung, bei Straßenbauarbeiten darauf zu achten, dass das Eigentum von Anliegern nicht rechtswidrig gestört wird.
    1. Diese Pflicht erstreckt sich auch darauf, Unterlieger vor Schaden durch wild abfließendes Wasser zu bewahren, das von anderen Grundstücken auf die Straße läuft.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungs-verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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