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6 A 1266/23•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-11, 6 A 1266/23
6 A 1266/23Verwaltungsgericht11.07.2025
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung im Modul "berufspraktisches Training" wendet und vorbringt, eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen im Kontext der Prüfungsanforderungen beim 12-Minuten-Lauf sei gleichheitswidrig.
Entscheidungsdatum: 2025-07-11
Aktenzeichen: 6 A 1266/23
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0711.6A1266.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Senat
Normen: VwGO § 124a Abs. 4 Satz 4; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Erfolgloser Zulassungsantrag eines Kommissaranwärters, der sich mit seiner Klage gegen die Feststellung des letztmaligen Nichtbestehens einer Prüfung im Modul "berufspraktisches Training" wendet und vorbringt, eine Differenzierung zwischen Männern und Frauen im Kontext der Prüfungsanforderungen beim 12-Minuten-Lauf sei gleichheitswidrig.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
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