Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-10, 19 B 217/25

19 B 217/25Verwaltungsgericht10.07.2025

Regest

§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 B 217/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-10

Aktenzeichen: 19 B 217/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.19B217.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: SchulG NRW § 53 Abs. 1

Leitsätze

§ 53 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW verleiht Schülerinnen und Schülern ebenso wenig wie Eltern ein subjektives Recht, erzieherisch auf eine Schülerin oder einen Schüler einzuwirken oder eine schulrechtliche Ordnungsmaßnahme zu erlassen. Diese Norm ist nicht dazu bestimmt, den Individualinteressen der von einer Pflichtverletzung eines anderen Schülers Betroffenen oder ihren Eltern zu dienen.

Tenor

Dem Beigeladenen wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt H. aus L. beigeordnet.

Die Beschwerde der Antragsteller wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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