Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-10, 15 A 3304/21

15 A 3304/21Verwaltungsgericht10.07.2025

Regest

1. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 HG ist nicht stimmberechtigtes Senatsmitglied unter anderem der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Der Wortlaut der Regelung macht deutlich, dass mit „der Vorsitz“ gerade nicht – im Sinne einer gendersensiblen Formulierung – der oder die Vorsitzende des AStA gemeint ist, sondern das Organ, welches nach der Satzung der Studierendenschaft dem AStA vorsitzt. 2. Bei dem Vorstand des AStA handelt es sich um ein kontinuierliches Organ, sodass bei personellen Veränderungen im Vorstand kein Parteibeitritt bzw. -wechsel erforderlich ist. 3. Eine nicht allein bedingt objektive (§ 44 VwGO), sondern auch bedingt subjektive Klagenhäufung ist unzulässig, weil im Fall der eventualen subjektiven Klagenhäufung unklar bleibt, ob überhaupt ein Verfahren gegen den bedingt Beteiligten anhängig ist. Dies ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 15 A 3304/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-10

Aktenzeichen: 15 A 3304/21

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0710.15A3304.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Senat

Normen: HG § 22 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 42 Abs. 2; VwGO § 88; BGB § 188 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; VwGO § 44

Leitsätze

    1. Gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 HG ist nicht stimmberechtigtes Senatsmitglied unter anderem der Vorsitz des Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Der Wortlaut der Regelung macht deutlich, dass mit „der Vorsitz“ gerade nicht – im Sinne einer gendersensiblen Formulierung – der oder die Vorsitzende des AStA gemeint ist, sondern das Organ, welches nach der Satzung der Studierendenschaft dem AStA vorsitzt.
    1. Bei dem Vorstand des AStA handelt es sich um ein kontinuierliches Organ, sodass bei personellen Veränderungen im Vorstand kein Parteibeitritt bzw. -wechsel erforderlich ist.
  1. Eine nicht allein bedingt objektive (§ 44 VwGO), sondern auch bedingt subjektive Klagenhäufung ist unzulässig, weil im Fall der eventualen subjektiven Klagenhäufung unklar bleibt, ob überhaupt ein Verfahren gegen den bedingt Beteiligten anhängig ist. Dies ist mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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