Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-09, 10 D 17/23.NE

10 D 17/23.NEVerwaltungsgericht09.07.2025

Regest

Bei der Überplanung eines Grundstücks mit einer privaten Grünfläche sind die Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer bisher hatte, wie auch diejenigen, die ihm nach der Planung verbleiben sollen, als wichtige private Belange in die Abwägung einzustellen. Setzt der Plangeber eine private Grünfläche ohne weitere Zweckbestimmung fest, hat dies zur Folge, dass auf dem Grundstück keine baulichen Anlagen zulässig sind. Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Flächennutzungsplan für ein Grundstück eine Wohnbaufläche darstellt.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 D 17/23.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-09

Aktenzeichen: 10 D 17/23.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0709.10D17.23NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 47; BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 Satz 2; BauGB § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Leitsätze

Bei der Überplanung eines Grundstücks mit einer privaten Grünfläche sind die Nutzungsmöglichkeiten, die der Eigentümer bisher hatte, wie auch diejenigen, die ihm nach der Planung verbleiben sollen, als wichtige private Belange in die Abwägung einzustellen.

Setzt der Plangeber eine private Grünfläche ohne weitere Zweckbestimmung fest, hat dies zur Folge, dass auf dem Grundstück keine baulichen Anlagen zulässig sind.

Die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB ist nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn der Flächennutzungsplan für ein Grundstück eine Wohnbaufläche darstellt.

Tenor

Der Bebauungsplan Nr. 47 „Q.-straße“ der Stadt U. ist unwirksam.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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