Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-08, 10 A 1527/25

10 A 1527/25Verwaltungsgericht08.07.2025

Regest

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 10 A 1527/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-08

Aktenzeichen: 10 A 1527/25

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0708.10A1527.25.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Senat

Normen: GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 2; GKG § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 767

Leitsätze

Der Streitwert einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung.

Im Fall einer Vollstreckungsabwehrklage, der ein Verfahren gerichtet auf die Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts (ausgenommen Geld- und Sachleistungsverwaltungsakte) vorausgeht, entspricht der Wert der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung regelmäßig nicht dem Wert des vorausgehenden Verfahrens.

Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung wird eingestellt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 5.000 Euro festgesetzt.

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