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11 D 206/24.AK•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-04, 11 D 206/24.AK
11 D 206/24.AKVerwaltungsgericht04.07.2025
1. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 1 UVPG fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler und ist auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar. 2. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn ein Vorhaben den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes dient (hier: Beseitigung zweier aufeinander folgender 90-Grad-Kurven zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse). 3. Vorhaben, die Gegenstand von Planfeststellungsverfahren sind, fallen, wenn die Gemeinde beteiligt wird, nicht unter § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG. 4. Ein Kläger kann sich auf einen - unterstellten - Verstoß gegen naturschutz-rechtliche Regelungen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mit Erfolg berufen, wenn der Fehler durch eine schlichte Planergänzung - etwa die Durchführung geeigneter Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle auf Grundstücken des Landes - behoben werden könnte. 5. Zur Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes im Rahmen der Abwägung in einem Planfeststellungsbeschluss. 6. Im Regelfall darf die Planfeststellungsbehörde von der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Ge- und Verbote ausgehen. Erst wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Ge- und Verbote generell nicht beachtet werden, muss die Planfeststellungsbehörde dies bei der Entscheidung berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2025-07-04
Aktenzeichen: 11 D 206/24.AK
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0704.11D206.24AK.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat
Normen: BauGB § 38 Satz 1; DSchG NRW § 9 Abs. 2; DSchG NRW § 9 Abs. 4; UVPG § 21 Abs. 3 Satz 1; VwVfG NRW § 78 Abs. 1; WHG § 78 Abs. 4; WHG § 78 Abs. 5; WHG § 78 Abs. 7; WHG § 78 Abs. 8
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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