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19 A 997/22.A•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-03, 19 A 997/22.A
19 A 997/22.AVerwaltungsgericht03.07.2025
Die Frage, ob Mädchen in Äthiopien tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht, lässt sich nicht generell und allgemeingültig beantworten, sondern hängt insbesondere davon ab, ob sich die Eltern des betroffenen Kindes dem gesellschaftlichen Druck widersetzen und eine Beschneidung tatsächlich verhindern.
Entscheidungsdatum: 2025-07-03
Aktenzeichen: 19 A 997/22.A
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.19A997.22A.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Senat
Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3
Die Frage, ob Mädchen in Äthiopien tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht, lässt sich nicht generell und allgemeingültig beantworten, sondern hängt insbesondere davon ab, ob sich die Eltern des betroffenen Kindes dem gesellschaftlichen Druck widersetzen und eine Beschneidung tatsächlich verhindern.
Soweit die Klägerin zu 2. ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt.
Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.
Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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