Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-03, 19 A 997/22.A

19 A 997/22.AVerwaltungsgericht03.07.2025

Regest

Die Frage, ob Mädchen in Äthiopien tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht, lässt sich nicht generell und allgemeingültig beantworten, sondern hängt insbesondere davon ab, ob sich die Eltern des betroffenen Kindes dem gesellschaftlichen Druck widersetzen und eine Beschneidung tatsächlich verhindern.

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 19 A 997/22.A — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-03

Aktenzeichen: 19 A 997/22.A

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.19A997.22A.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Senat

Normen: AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3

Leitsätze

Die Frage, ob Mädchen in Äthiopien tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsbeschneidung droht, lässt sich nicht generell und allgemeingültig beantworten, sondern hängt insbesondere davon ab, ob sich die Eltern des betroffenen Kindes dem gesellschaftlichen Druck widersetzen und eine Beschneidung tatsächlich verhindern.

Tenor

Soweit die Klägerin zu 2. ihren Antrag zurückgenommen hat, wird das Berufungszulassungsverfahren eingestellt.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kläger zu 1. bis 4. tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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