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13 D 70/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-03, 13 D 70/21.NE
13 D 70/21.NEVerwaltungsgericht03.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-03
Aktenzeichen: 13 D 70/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.13D70.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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