Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-03, 13 D 52/21.NE

13 D 52/21.NEVerwaltungsgericht03.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Oberverwaltungsgericht NRW — 13 D 52/21.NE — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-03

Aktenzeichen: 13 D 52/21.NE

ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.13D52.21NE.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Senat

Tenor

Es wird festgestellt, dass § 11 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), geändert durch Art. 1 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 (GV. NRW. S. 254a) in der bis zum 22. März 2021 geltenden Fassung unwirksam war.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 75 % und der Antragsgegner zu 25 %.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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