projekte
13 D 52/21.NE•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-03, 13 D 52/21.NE
13 D 52/21.NEVerwaltungsgericht03.07.2025
Entscheidungsdatum: 2025-07-03
Aktenzeichen: 13 D 52/21.NE
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0703.13D52.21NE.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Senat
Es wird festgestellt, dass § 11 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 (GV. NRW. S. 216), geändert durch Art. 1 der Neunzehnten Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 (GV. NRW. S. 254a) in der bis zum 22. März 2021 geltenden Fassung unwirksam war.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 75 % und der Antragsgegner zu 25 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.