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4 A 2468/24•Oberverwaltungsgericht NRW, 2025-07-01, 4 A 2468/24
4 A 2468/24Verwaltungsgericht01.07.2025
Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV NRW kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs.3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war.
Entscheidungsdatum: 2025-07-01
Aktenzeichen: 4 A 2468/24
ECLI: ECLI:DE:OVGNRW:2025:0701.4A2468.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4 Senat
Normen: AEUV Art. 108 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; VwVfG NRW §49a Abs.1; Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020; Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19
Die noch nicht verbindlich erfolgte Bewilligung einer Überbrückungshilfe IV NRW kommt nach Ablauf des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30.6.2022 im Einklang mit Art.108 Abs.3 AEUV nur noch in Betracht, wenn der jeweilige Beihilfeempfänger nach dem geltenden nationalen Recht bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Befristeten Rahmens einen sicheren Rechtsanspruch auf die Beihilfe erworben hatte und der Mitgliedstaat daraus folgend zu ihrer Gewährung verpflichtet war.
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2024 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.428,05 Euro festgesetzt.
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